Der Verbotsirrtum ist im deutschen Strafrecht zur praktischen Bedeutungslosigkeit verk-mmert, allenfalls in den H-rs-n der Universit-n mag er noch eine theoretische Rolle spielen. Urs-lich hierf-r ist die restriktive, den Momentaufnahmen der Rechtsprechung -berlassene Auslegung des Begriffs der -Vermeidbarkeit-. Die Tendenz, das Merkmal der -Erkundigungspflicht- - als Faktor der Vermeidbarkeit - auf eine zu vernachl-igende Gr-- zu reduzieren, ist kennzeichnend f-r eine Entwicklung im Strafrecht, welche immer gr--re Anforderungen an die Gesetzeskenntnisse des Normunterworfenen stellt.
Die Verfasserin fordert deshalb eine Neubestimmung der Vermeidbarkeitskriterien, deren Ausgangspunkt die Unterscheidung zwischen unver-erlichen subjektiven Rechten einerseits und den Rechtsg-tern andererseits darstellt, so da-das Strafgesetzbuch im Ansatz wieder zur magna charta des B-rgers wird.