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Die Insolvenzantragspflicht des faktischen Organs - Im Vergleich zu den insolvenzrechtlichen Pflichten des "de facto director" und des "shadow director" im englischen Recht

2005, Heftet, Tysk

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Die Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG, 92 AktG trifft den Geschäftsführer der GmbH bzw. den Vorstand der AG. Der Gleichlauf von Geschäftsführungskompetenz und Insolvenzantragspflicht kann jedoch gestört sein, wenn sich die Geschäftsführung tatsächlich auf andere als die zum Geschäftsführungsorgan bestellten Personen verlagert, z.B. bei Strohmann-Konstellationen, bei einflussreichen Kreditgebern, im faktischen Konzern etc. Nicht jede Konstellation lässt sich unter den Begriff des Geschäftsführers bzw. Vorstands subsumieren. Nach Ansicht der Verfasserin sind faktische Organe, die nicht selbst nach außen in Erscheinung treten, sondern sich zur Außenwirkung der bestellten Geschäftsführer «bedienen» (engl. «shadow director»), nicht unmittelbare Adressaten der §§ 64 GmbHG, 92 AktG. Die Verfasserin schlägt vor, diese Lücke im Schutz vor der Fortführung insolventer Gesellschaften durch eine Erweiterung der Insolvenzantragspflicht auf solche Schattendirektoren de lege ferenda zu schließen.

Produktegenskaper

  • Forfatter

  • Bidragsyter

    Beatrice Hartmann (Forfatter)
  • Forlag/utgiver

    Peter Lang AG
  • Format

    Heftet
  • Språk

    Tysk
  • Utgivelsesår

    2005
  • Antall sider

    210
  • Serienavn

    Europaeische Hochschulschriften Recht
  • EAN

    9783631531952

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