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Die Urkundenvorlagepflichten Der Gegenpartei Gemaess 142 Abs. 1 Satz 1 Zpo

2007, Heftet, Tysk

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Mit der Zivilprozessrechtsreform im Jahre 2002 hat § 142 ZPO Änderungen erfahren. Nach dem neu gefassten Wortlaut der Norm kann die Urkundenvorlage nunmehr nicht nur gegenüber der beweisbelasteten, sondern auch gegenüber der nicht beweisbelasteten Gegenpartei angeordnet werden, die sich nicht auf die Urkunde bezogen hat. Weigerungsrechte sieht das Gesetz nicht vor. Eine derart weitreichende prozessuale Vorlagepflicht war dem deutschen Zivilprozessrecht bislang nicht bekannt. Vielmehr galt der Grundsatz, dass keine Partei gehalten ist, die Sache ihres Gegners zu betreiben. Zudem bleiben die Voraussetzungen weitgehend unklar, unter denen eine Vorlagepflicht der Gegenpartei entstehen kann. Auch stellt sich die Frage, ob diese Vorlagepflicht nicht die Parteiherrschaft über den Tatsachenstoff in bedenklichem Maße zugunsten einer amtswegigen Sachverhaltsaufklärung zurückdrängt. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass nach der bisherigen Gesetzeslage § 142 ZPO einschränkend auszulegen ist. Nur im Falle einer Angleichung der §§ 422, 423 ZPO de lege ferenda wäre eine wortlautgetreue Auslegung möglich.

Produktegenskaper

  • Forfatter

  • Bidragsyter

    Lang, Sonja (Forfatter) ; Vacon Sartirani (Illustratør)
  • Forlag/utgiver

    Peter Lang AG
  • Format

    Heftet
  • Språk

    Tysk
  • Utgivelsesår

    2007
  • Antall sider

    288
  • Serienavn

    Europaeische Hochschulschriften Recht
  • Varenummer

    9783631566657

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